Kinderbetreuungskosten richtig absetzen

Gerade in der Corona-Krise haben viele Eltern leidvoll erfahren, wie wichtig Kinderbetreuung ist, um ungestört der eigenen Arbeit nachgehen oder andere Dinge erledigen zu können. Vielen Eltern ist jedoch nicht ausreichend bekannt, wie sich mit Kinderbetreuungskosten optimal Steuern sparen lassen. Bei Kinderbetreuungskosten denken die meisten Eltern an Honorare für Tagesmütter oder Kita-Gebühren. Das ist richtig, aber auch eine Betreuung durch Familienangehörige kann vom Finanzamt anerkannt werden. Eine wichtige Voraussetzung ist hierbei, dass Zahlungen auf Grundlage eines Vertrages erfolgt und das Geld überwiesen und nicht bar ausgezahlt wird. Außerdem darf die Betreuungsperson selbst nicht mit im Haushalt leben. Wenn die Kinderbetreuung im Rahmen eines Minijobs erfolgt und das Gehalt mit 2 Prozent pauschal versteuert wird, muss der betreuende Angehörige das Geld in seiner eigenen Steuererklärung nicht angeben. Zusätzlich können die Eltern dem betreuenden Angehörigen Fahrtkosten erstatten. Bei vertraglicher Vereinbarung und unbarer Zahlung können Eltern diese Kosten als Kinderbetreuungskosten absetzen, wie das Finanzgericht Nürnberg entschied (Az. 4 K 936/18). Für die betreuenden Angehörigen, beispielsweise die Großeltern, bleibt die Fahrtkostenerstattung steuerfrei. Zu beachten ist allerdings, dass im umgekehrten Fall, wenn Eltern ihre Kinder zur Betreuungsperson bringen, keine Aufwendungen abgesetzt werden können.
Besondere steuerliche Regeln sollten auch diejenigen Eltern beachten, die ohne Trauschein zusammenleben. Sie können jeweils die Kosten ansetzen, die sie vertraglich schulden und die von ihrem Konto abgehen. Trifft das auf beide zu, weil beide Eltern den Betreuungsvertrag abge- schlossen haben, kann jeder in seiner Steuererklärung den hälftigen Betrag auf der Anlage Kind eintragen. Die Aufteilung ist allerdings auch dann vorzunehmen, wenn ein Elternteil gar keine Steuern zahlt und keine Steuererklärung einreicht. In diesem Fall sollte, wenn möglich, nur der andere Elternteil den Vertrag abschließen und das Geld überweisen.

Nur einmalige Entfernungspauschale auch bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

Der Bundesfinanzhof hatte am 12.02.20 (Az. VI R 42/17) über den Fall eines Flugbegleiters zu entscheiden, der am Flughafen über eine erste Tätigkeitsstätte verfügte, da er sich vor dem jeweiligen Flug zunächst immer im Gebäude seines Arbeitgebers an dem im Arbeitsvertrag genannten Beschäftigungsort einfinden musste. Aufgrund der mehrtägigen Einsätze fanden die Hin- und Rückfahrten allerdings häufig an unterschiedlichen Tagen statt. Der Arbeitnehmer beantragte in diesen Fällen sowohl für den Tag der Hin- als auch für den Tag der Rückfahrt eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer. Das Finanzamt berücksichtigte hingegen lediglich eine Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) und zwar auch für diejenigen Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen stattfanden.

Diese Auffassung des Finanzamts wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt. Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – so das Gericht – gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen (0,15 € pro Entfernungskilometer).

Diese Auslegung führt im Ergebnis zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung und auch zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer.

Entgeltersatzleistung / Lohnersatzleistung

Bei Lohnersatzleistungen oder Entgeltersatzleistungen handelt es sich um das gleiche Prinzip. Die Lohnersatzleistungen werden in Deutschland als Ausgleich gewährt, wenn das normale Arbeitseinkommen wegfällt.

Es handelt sich hier um verschiedene steuerfreie Leistungen, wie das klassische Krankengeld, Verletztengeld oder Arbeitslosengeld. Auch Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Insolvenzgeld oder das sogenannte Kurzarbeitergeld und Altersteilzeitzuschläge gehören in die Sparte der Entgeltersatzleistungen. Sie werden von den Trägern der Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung geleistet.

Erhält also eine Person Entgeltersatzleistungen, wird diese Zeit im rentenrechtlichen Sinne als Beitragszeit gewertet. Die vom Sozialversicherungsträger erhaltenen Leistungen sind zwar steuerfrei, unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen den Steuersatz erhöhen.

Beispielrechnung

Ein lediger Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 €. Hierfür müsste er 5.187 € Einkommensteuer zahlen.

Im Lauf des Jahres 2020 erhält er 15.000 € Krankengeld. Rechnet man dieses zum zu versteuernden Einkommen, würde die Einkommensteuer darauf 10.244 € betragen. Daraus ergibt sich ein Progressionssteuersatz von 22,7644 % (10.244 Euro * 100 / 45.000 Euro). Der errechnete Progressionssteuersatz wird nun auf das zu versteuernden Einkommen von 30.000 € angewandt. Dadurch ergibt sich Einkommensteuer in Höhe von 6.829 €.

Das Krankengeld führt also dazu, dass die Einkommensteuer um 1.642 € höher ausfällt. Hinzu kommt ggf. noch eine Mehrbelastung beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer.

Auch der Verlust wertloser Aktien durch Insolvenz kann berücksichtigt werden

Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren stellen seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die mit 25% besteuert werden.

Fraglich ist, inwieweit auch Verluste berücksichtigt werden können, wenn die Kapitalanlage insgesamt ausfällt. Das Finanzamt berücksichtigt hier Verluste in der Regel nur dann, wenn die Wertpapiere tatsächlich auch veräußert werden.

Der Bundesfinanzhof hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Anleger 2011 und 2012 Aktien einer inländischen Gesellschaft für rd. 36.000 € erworben hatte. Im Streitjahr 2012 wurde über das Vermögen der Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. In einem vom Insolvenzgericht genehmigten Insolvenzplan wurde anschließend das Grundkapital der Gesellschaft auf 0 € herabgesetzt. Die wertlos gewordenen Aktien wurden dementsprechend ersatzlos aus dem Depot ausgebucht.

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil vom 3. Dezember 2019 (Az. VIII R 34/16) zwar fest, dass der Untergang der Aktien keine Veräußerung darstelle und der Vorgang auch sonst nicht vom Steuergesetz erfasst werde. Das Gesetz weise aber insoweit eine planwidrige Regelungslücke auf, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Folglich ordnete das Gericht an, dass das Finanzamt den Verlust als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen habe. 

Zu beachten ist allerdings noch, dass eine Verrechnung derartiger Verluste nur wieder mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien erfolgen kann, die in dem betroffenen Jahr oder auch in späteren Jahren erzielt werden.

ESt-Erklärung – Pflichtveranlagung

Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht für alle, die:

  • neben dem Arbeitslohn weitere positive Einkünfte (z.B. Mieteinkünfte) und/oder Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld usw.) von mehr als 410 € pro Jahr haben,
  • die Lohnsteuerklasse VI haben (also mehrere Beschäftigungsverhältnisse) oder als Ehepaar die Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV mit Faktor gewählt haben,
  • sich Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen,
  • tatsächlich weniger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt haben, als vom Arbeitgeber beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde.
  • keinen Arbeitslohn bezogen haben, jedoch steuerpflichtige Einkünfte (Rentner, Selbständige, Freiberufler) über dem Grundfreibetrag haben. 2019 sind das 9.168 Euro pro Person. Ausschlaggebend ist bei Rentnern nur der Teil der Rente, der steuerpflichtig ist.
  • geschieden wurden und Sie oder Ihr Ex-Partner im gleichen Jahr wieder geheiratet haben.
  • bei denen im Vorjahr ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt wurde
  • eine Abfindung erhalten und deren Arbeitgeber die Lohnsteuer hierfür nach der „Fünftel-Regelung“ einbehalten hat.
  • vom Finanzamt dazu aufgefordert wurden.

Abgabefrist:

Für das Jahr 2019 endet die Abgabefrist am 31. Juli 2020. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist beim Finanzamt mit besonderem Grund wie z.B. durch längere Krankheit oder Abwesenheit möglich.

Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine haben spätere Abgabefristen. Als Abgabetermin für die Steuererklärung 2019 gilt hier der 29.02.2021

https://www.lohi-fuldatal.de/de/mitgliedschaft/berater/natalie-dunzebach-655

Krankheitskosten bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit abzugsfähig

Mit der Entfernungspauschale von 0,30€ pro Tag und Entfernungskilometer sind grundsätzlich alle Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit abgegolten. Ein zusätzlicher Abzug z.B. für Parkgebühren ist nicht möglich. Das Finanzamt erkennt neben der Entfernungspauschale allerdings noch außergewöhnliche Kosten z.B. für die Reparatur eines Fahrzeugs als Werbungskosten an, die aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind.

In einem aktuellen Streitfall hatte der Bundesfinanzhof nun über den Abzug von Krankheitskosten als Werbungskosten zu entscheiden, die aufgrund eines Unfalls mit dem Auto auf dem Weg zur Arbeit angefallen sind und nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug jeweils nicht zu.

Dies sah der Bundefinanzhof allerdings anders und berücksichtigte die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zwar seien durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gelte im Übrigen – abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung – auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen und damit insbesondere solche in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind (z.B. Fahrtkosten zum Arzt etc.), werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst und können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2019, VI R 8/18). Voraussetzung ist natürlich, dass diese Kosten nicht von dritter Seite (Versicherung, Berufsgenossenschaft, Krankenkasse etc.) erstattet werden.

Coronavirus – Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt in jedem Fall voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird (90% und mehr). Bei einer gemischten Nutzung beispielsweise noch als Spiel- oder Bügelzimmer oder beim Arbeiten in sogenannten Arbeitsecken, z.B. im Wohnzimmer, liegt keine ausschließliche Nutzung für berufliche Zwecke vor. Ein Abzug von Aufwendungen für das Zimmer ist in diesen Fällen nicht möglich – auch nicht anteilig.

Ist ein ausschließlich für berufliche Zwecke genutzter Raum gegeben und erfolgt die Heimarbeit in einem Umfang von mehr als 50% der Arbeitszeit, können die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer (Miete, Nebenkosten, Strom etc.) steuerlich geltend gemacht werden. Erfolgt die Heimarbeit nur für einige Monate, ist ein anteiliger Abzug für die betreffenden Monate möglich.

Erfolgt die Heimarbeit in einem Umfang von 50% oder weniger als der Hälfte der Arbeitszeit, kommt nur ein auf 1.250 € beschränkter Abzug in Betracht. Dieser Höchstbetrag wird allerdings auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe zum Abzug zugelassen, d.h. beispielsweise auch dann, wenn Heimarbeit nur für zwei oder drei Monate z. B. aufgrund der derzeitigen Lage durch die Corona-Krise erfolgt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass an den betroffenen Tagen kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung dürfte insbesondere in den Fällen erfüllt sein, in denen der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber aus Gründen des Infektionsschutzes nicht oder nicht an einzelnen Tagen (z.B. bei coronabedingter Schichtarbeit) zur Verfügung steht oder die Einrichtung des Arbeitgebers aufgrund behördlicher Anweisungen geschlossen sind.

Alles wieder auf Null

Heute am 14.6.20 habe ich mich dazu entschlossen einen Blog zu erstellen. Ich möchte meine Erfahrungen, auf dem Weg zur finanziellen Sicherheit (vielleicht ja sogar zur finanziellen Freiheit) mit dir teilen. Ich wünsche mir, mit meinen Beiträgen möglichst viele Frauen (natürlich auch gern Männer 😉 ) zu erreichen, die von meinem Wissen profitieren können.

Ich heiße Natalie, bin 49 Jahre alt und versuche meine Schäfchen noch rechtzeitig ins trockene zu holen, ehe mich das Schicksal „Altersarmut“ trifft.

Vor 6 Jahren war meine Ehe nach fast 20 Jahren am Ende. Alles was mir bis dahin wichtig war und wofür ich meine jahrelange Energie aufgewendet hatte, war nun ins Abseits gerückt. Das Familienunternehmen „gemeinsam Zukunft“ meldete Konkurs an. Plötzlich stand ich da und fing an zu rechnen, ob ich mir ein Singleleben überhaupt leisten kann. Glücklicherweise hatte ich kurz zuvor beschlossen, nach über 13 Jahren Kinderpause, zurück in meinen Beruf zu finden. Am 2.1.14 trat ich also meinen neuen Job mit 20 Std. wöchentlich an und lernte meinen Beruf Steuerfachangestellte quasi zum 2. Mal (damals hieß der Beruf noch Fachangestellte in Steuer-und Wirtschaftsberatenden Berufen – klang irgendwie besser). In den vergangenen Jahren hatte ich zwar im Handwerksbetrieb meines Mannes die Buchführung, die Lohnabrechnungen und auch den Jahresabschluss erstellt, sodass ich nicht komplett unwissend war, trotzdem war vieles neu und es galt, mir eine Menge Wissen anzueignen. Das war jedoch kein Problem, weil ich unendlich viel Spaß daran hatte. Ich war ja auch in einem tollen Team mit netten Chefs und Kollegen gelandet.

Eher ein Problem war, dass ich im Einstellungsgespräch schlecht verhandelt hatte. Ursprünglich hatte ich gar nicht vor viel Geld zu verdienen, denn ich wollte einfach gern eine anspruchsvolle Aufgabe haben in einem Umfeld in dem man sich wohl fühlt. Mein Mann verdiente genug weshalb ich auf einen guten Lohn nicht angewiesen war. Doch alleinerziehend mit 3 Kids kommt man mit 1.000€ brutto nicht sehr weit…

Als weitere Einnahmen hatte ich 3x Kindergeld, 250€ Pachteinnahmen, 230€ Minijob und vereinbarter Unterhalt für mich und die Kids in Höhe von 1.200€.

An der Stelle möchte ich meinem Ex-Mann großen Dank aussprechen. Er hat mich auch nach unserer Trennung nie hängen lassen. Ich hatte also zu keiner Zeit Existenzängste.

Solltest du dich in einer ähnlichen Situation befinden, kann ich dir nur empfehlen, versucht euch im Guten zu trennen. Das spart Nerven und Energie! Außerdem kommt es den Kindern zu Gute! Vielleicht berichte ich in einem separaten Beitrag mal ausführlicher darüber.

Am 15.3.14 zog ich mit den zwei jüngeren Kids in eine hübsche 80qm Wohnung. Ich war nun Stromabnehmer….zum allerersten Mal. Ich eröffnete ein Girokonto und war gespannt, ob ich gut über die Runden kommen würde.

Ich begann mir eine Übersicht zu verschaffen und listete meine fixen Ausgaben auf. Mit Miete, Nebenkosten, Auto, Versicherungen, Lebensmittel, Handy, Internet und Kosmetik kam ich auf ca. 2.200€. Somit hatte ich ca. 300€ monatlich (wenn keine Schuhe dazwischen kamen) übrig um mir ein kleines Polster anzulegen.

Um einen besseren Überblick zu bekommen, öffnete ich ein weiteres Girokonto, auf das ich gleich zum Monatsanfang per Dauerauftrag 300€ überwies. Es fällt einfach leichter zu sparen, wenn man das Geld nicht einfach auf seinem laufenden Konto zur Verfügung hat.